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Reinigungsmittel entsorgen

« Vorgaben für die Industrie »

Gebrauchte Reinigungsmittel zu entsorgen, ist oft eine Herausforderung. Es sind sowohl vom Industriereiniger als auch von den enthaltenen Verunreinigungen ausgehende Umweltgefahren zu berücksichtigen. Die weitgehend flüssigen Abfälle sind in der Lage, schnell in die Kanalisation, in den Boden oder in Gewässer einzudringen und sich dort zu verteilen. Lösemittelhaltige Reiniger verdunsten leicht. Die Dämpfe tragen zum Treibhauseffekt bei. Das erfordert besondere technische und organisatorische Vorkehrungen, die das Freisetzen der Stoffe verhindern.

Welche Reinigungsmittel müssen als Abfall entsorgt werden?

Abfälle sind, vereinfacht gesagt, alle Stoffe, die nicht mehr gebraucht werden. Die Maßnahmen für das Entsorgen von Reinigungsmitteln hängen von den Eigenschaften der eingesetzten Stoffe und der Verunreinigungen ab. Eine Übersicht gibt der Europäische Abfallartenkatalog (EAK). Darin sind die Abfallstoffe nach

  • der Entstehungsbranche (Klasse),
  • den in der Branche üblichen Prozessen (Gruppe) und
  • der Abfallart

aufgelistet. Die Abfallarten sind nach dieser Hierarchie mit 6-stelligen Abfallschlüsselnummern gekennzeichnet. Gefährliche Abfälle, die früher Sondermüll genannt wurden, sind mit einem * gekennzeichnet.

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Für diese Stoffe sind besondere Bestimmungen einzuhalten. Um gebrauchte Reinigungsmittel zu entsorgen, die bei der Oberflächenbehandlung eingesetzt werden, sind vor allem die Klassen

  • 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
  • 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
  • 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen, Nichteisenhydrometallurgie
  • 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

ausschlaggebend. Die Gruppen der jeweiligen Klasse beziehen sich auf die einzelnen Bearbeitungsschritte innerhalb der Branchen, in denen die Abfälle erzeugt werden. In vielen Gruppen tauchen zum Beispiel die Abfallarten „wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen“, „wässrige Schlämme“ oder „wässrige flüssige Abfälle“ auf. Als Ergänzung werden häufig besondere Inhaltstoffe angegeben. Aus den laufenden Nummern der Klasse, der Gruppe und der Abfallart ergibt sich die sechsstellige Abfallschlüsselnummer.

Die Einstufung der gebrauchten Reinigungsmittel hängt also zuerst von ihrem Einsatzgebiet ab. Das heißt, wird ein und derselbe Reiniger in unterschiedlichen Branchen eingesetzt, erhalten die Abfälle voneinander abweichende Schlüsselnummern.

Ob der Reiniger selbst gefährliche Stoffe enthält, ergibt sich aus dem zugehörigen Sicherheitsdatenblatt. Dort kommt häufig der Sicherheitshinweis „Gewässergefährdend“ vor. Das zugehörige Symbol zeigt einen abgestorbenen Baum und einen toten Fisch. Diesen Reinigern wird eine Abfallschlüsselnummer mit * zugeordnet.

Für Industriereiniger geltende Gesetze und Verordnungen

Das Abfallrecht hat sich zu einem umfangreichen Regelwerk entwickelt, dass die unterschiedlichsten Bereiche von Gewerbeabfällen, Siedlungsabfällen und speziellen Abfallarten betrifft. Die Aufgabe, Reinigungsmittel zu entsorgen, fällt dabei in den Bereich der speziellen Abfallarten. Die Grundlage für das korrekte Vorgehen mit diesen Stoffen ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz.

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Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

In erster Linie zielt dieses Gesetz darauf ab, Abfälle zu vermeiden und das Abfallaufkommen zu reduzieren. Es bestimmt, wer Abfälle entsorgen muss und wie das zu realisieren ist. Zur Entsorgung ist derjenige verpflichtet, der die Abfallstoffe erzeugt. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, muss er einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb beauftragen und die Kosten tragen.

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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Rechtsverordnungen auf der Grundlage des KrWG

Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten verschiedene Verordnungen, die beachtet werden müssen, wenn Reinigungsmittel zu entsorgen sind.

  • die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für die Einstufung und Kennzeichnung der Abfälle,
  • die Altölverordnung (AltölV) für ölhaltige Reinigungsflüssigkeiten,
  • die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) für die Anforderungen an Entsorger, denen Abfälle überlassen werden dürfen,
  • die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für den allgemeinen Umgang mit Gewerbeabfällen und
  • die Nachweisverordnung (NachwV) für die Erklärung über den Verbleib der Abfälle.

Schlussfolgerungen für die Industrie

Umgang mit Industriereinigern

Der sorgfältige Umgang und die Auswahl des geeigneten Reinigungsmittels können von Anfang an das Abfallaufkommen reduzieren. Gebrauchte Reinigungslösungen aus unterschiedlichen Bereichen sollten getrennt gesammelt werden, um die endgültige Beseitigung zu erleichtern. Außerdem können sich beim Vermischen von Reinigungslösungen aus unterschiedlichen Prozessen ungewollte chemische Reaktionen ergeben. Die Lagerung muss in geeigneten Behältern erfolgen. Dadurch wird ein unbeabsichtigtes Freisetzen der Flüssigkeiten vermieden. Die Behälter sollten doppelwandig ausgeführt sein oder auf Auffangwannen mit ausreichend großem Volumen aufgestellte werden.

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Das Behältermaterial muss den Inhaltsstoffen standhalten. Reinigungsverfahren, die ohne gefährliche Stoffe auskommen sollten den Vorrang haben. Neutrale Industriereiniger, Dampf oder heißes Wasser erzeugen weniger gefährliche Abfälle. Eine eigene Abwasserbehandlung reduziert die Entsorgungsmenge und die anfallenden laufenden Kosten. Außerdem kann das Wasser als Brauchwasser zurückgewonnen werden.

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Reinigungsmittel entsorgen

Der Erzeuger des Abfalls muss den jeweiligen Stoff gemäß den gesetzlichen Vorgaben einstufen. Daraus ergibt sich der Abfallschlüssel, der die Grundlage für die Nachweisführung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung ist. Auf dem Abfallschlüssel beruhen auch die möglichen Verfahren, mit denen die Flüssigkeiten behandelt werden können. Die gebrauchten Reinigungslösungen und Schlämme dürfen nur zugelassenen Entsorgungsbetrieben übergeben werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung des Entsorgers zu überprüfen. Die Anforderungen an die Fachbetriebe sind gesetzlich geregelt. Ob eine Eignung vorliegt erkennt man an den Zulassungen und Zertifizierungen der betreffenden Betriebe.

Über den Verbleib der Abfälle ist ein Nachweis zu führen und aufzubewahren. Die Art und der Inhalt des Nachweises sowie die Aufbewahrungsfristen sind gesetzlich geregelt. Die Nachweisführung hilft dem Unternehmen, eventuelle rechtliche Verantwortlichkeiten abzuwehren.

Die Einstufung der zu entsorgenden Reinigungslösungen erfolgt auf der Grundlage der Einsatzgebiete. Auch die Industriereiniger, die selbst keine Gefahrstoffe enthalten, können durch die Verunreinigungen aus den Reinigungsprozessen zu gefährlichen Abfällen werden. Viele Hersteller von Industriereinigern nehmen gebrauchte Stoffe zurück und helfen beim richtigen Umgang mit den Reinigungsmitteln. Die Aufbereitung gebrauchter Lösungen und die Wiederverwendung der gewonnenen Stoffe entsprechen dem Kreislaufwirtschaftsgesetz am besten. Das sollte bei der Wahl des Lieferanten für Reinigungsmittel berücksichtigt werden.

Über Chemische Werke Kluthe GmbH

Als Spezialist für Oberflächenbehandlung entwickeln und produzieren die Chemischen Werke Kluthe GmbH chemische Produkte sowie innovative Prozesslösungen für die Bereiche Forming & Protection, Metalworking & Cleaning, Pretreatment und Paint Shop. In diesen Geschäftsbereichen finden wir unsere Schwerpunkte und können so unseren Kunden als Spezialisten und Generalisten eine optimale Beratung gewährleisten.