Seit Anfang vergangenen Jahres prägt das ADR 2025 die Gefahrgutpraxis. Die meisten Regelungen zum Chemikalientransport sind bereits seit Juli 2025 verbindlich. Doch werden wirklich alle Gefahrgutvorschriften in Ihrem Unternehmen umgesetzt oder gibt es Lücken, die bislang übersehen wurden?
Überarbeitungen sind die Regel beim Umgang mit Gefahrgütern
Neue Gefahrgüter und technische Entwicklungen führen immer wieder dazu, dass bestehende Vorgaben an ihre Grenzen stoßen. Deshalb wird das ADR wie auch das RID und das ADN im Zwei-Jahres-Rhythmus überarbeitet. Das ADR 2025 wird schon bald durch die Fassung 2027 abgelöst. Um die neue Anpassungswelle gezielt und effizient angehen zu können, sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob alle Gefahrgutvorschriften des ADR 2025 vollständig in die Betriebsabläufe eingebunden wurden.
Was genau ist das ADR 2025?
ADR ist die Kurzform für “Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route”, zu Deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Zusammen mit dem ADN-Abkommen für die Binnenschifffahrt und dem RID-Standard für die internationale Eisenbahnbeförderung bildet es ein weltweit geltendes Regelwerk für den Gefahrguttransport, einschließlich Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung.

Darüber hinaus dient das ADR als Grundlage für nationale Richtlinien und Verordnungen, in Deutschland zum Beispiel für die RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und die GGVSEB (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern).
Das ADR 2025 trat am 1. Januar 2025 in Kraft und ist seit dem 1. Juli 2025 verbindlich für den Gefahrguttransport anzuwenden. Die RSEB und die GGVSEB wurden entsprechend angepasst.
Die wichtigsten Änderungen des ADR 2025 im Überblick
Die Änderungen des ADR 2025 wirken sich auf alle zentralen Bereiche des Gefahrguttransports aus. Die für den Chemikalientransport relevanten Passagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Allgemeine Gefahrgutvorschriften
Einige im ADR 2025 festgeschriebene Neuerungen betreffen den Gefahrguttransport durch Privatpersonen. So gilt die Freistellung gemäß 1.1.3.1 a) jetzt auch für die Beförderung von Rückständen gefährlicher Güter. Diese müssen nicht mehr in der Originalverpackung transportiert werden. Private Fahrten zum Wertstoffhof sind somit klar geregelt.
Für den Transport von Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ) wurde die Unterweisungspflicht klarer definiert. Abschnitt 8.2.3. des ADR 2025 regelt, dass alle Beteiligten nach Kapitel 1.3 ADR zu unterweisen sind.
Die Terminologie “Füllungsgrad” und “Füllfaktor” wurde im gesamten ADR einheitlich gestaltet. Füllfaktor bezieht sich auf das Befüllen mit Gas, Füllungsgrad auf die Befüllung mit Flüssigkeiten oder Feststoffen. Der Füllfaktor definiert das Verhältnis zwischen der Gasmasse und der Wasserkapazität eines Behälters bei einer Temperatur von 15 °C.

Klassifizierungsvorschriften
Mehrere Änderungen gibt es bei den organischen Peroxiden der Gefahrgutklasse 5.2. Unter anderem wurde bei den UN-Nummern die 3109 für Dibenzoylperoxid in flüssiger Typ-F-Zubereitung ergänzt. Die bestehenden Gefahrgutvorschriften für diese Chemikalien bleiben unverändert, die Ergänzung betrifft ausschließlich die Zuordnung in der Stoffliste.
Neue UN-Nummern im Verzeichnis für gefährliche Güter
Mit dem ADR 2025 wurden mehrere neue UN-Nummern in die Tabelle A aufgenommen, um neu bewertete oder erstmals regulierte Stoffe abzubilden. Dazu gehören:
- UN 3553: Disilan (gilt als selbstentzündlich)
- UN 3555: Trifluormethyltetrazol-Natriumsalz in Aceton mit mindestens 68 Masse-% Aceton (ein thermisch instabiler Stoff mit hohem Lösemittelanteil)
- UN 3560: Tetramethylammonium-Hydroxid in wässriger Lösung mit mindestens 25 % Tetramethylammonium-Hydroxid (eine stark ätzende, reaktive Base, die in höheren Konzentrationen ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweist)

Verpackungsvorschriften
Absatz 4.1.1.21.7 enthält neue Verpackungsvorschriften für Polyethylenverpackungen. Gemäß Absatz 2.1.3.5.5 klassifizierte Flüssig-Abfälle dürfen in PE-Verpackungen transportiert werden, wenn sich diese nachweislich für diese Verpackungsgruppe eignen. Die maximale Verwendungsdauer von PE-Verpackungen, die durch Chemikalien geschwächt werden können, wurde von 5 auf 2,5 Jahre verkürzt.
Für die Entsorgungsbranche relevante Änderungen des ADR 2025 finden sich in der Sondervorschrift 650. Es ist jetzt gestattet, Abfälle lösemittelhaltiger Farben (UN 1263) mit Abfällen wasserbasierter Farben (UN 3082) zu mischen und sie gemeinsam unter der UN 1263 zu transportieren.
In 4.1.1.5.3 ADR gibt es Neuerungen bezüglich des Zusammenpackens von Innenverpackungen in einer Außenverpackung.

Gefahrgut-Kennzeichnung und Dokumentation
Die Vorschriften zur Kennzeichnung für den Gefahrguttransport wurden an mehreren Stellen präzisiert. Änderungen betreffen unter anderem die Sondervorschriften für Abfälle gemäß Absatz 5.4.1.1.3 ADR. Zudem wurde die Dokumentation angepasst: Werden chemische Stoffe oder Gemische in Innenverpackungen befördert, die sich gemeinsam in einer Außenverpackung befinden, müssen die Beförderungspapiere für den Straßentransport künftig den Eintrag “Beförderung nach Absatz 4.1.1.5.3” enthalten.
Übergangsfristen für Verpackungen und Tanks
Ab dem 1. Januar 2027 muss die UN-Codierung auf einem nicht abnehmbaren Bauteil der Verpackung angebracht sein. Vor diesem Zeitpunkt hergestellte Verpackungen, die nicht den bereits geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.3.1 bezüglich des Anbringens der Kennzeichnung auf nicht abnehmbaren Teilen unterliegen, dürfen nach Ende der Übergangsfristen für den Gefahrguttransport weiterverwendet werden.
Für Fässer aus Stahl (6.1.4.1.4 ADR), Aluminium oder einem anderen Metall mit über 60 Litern Fassungsvermögen entfällt die Verpflichtung für Rollsicken oder Rollreifen.
Gefahrguttransport und Handhabung
Sofern ursprünglich enthaltenes Gefahrgut für diese Beförderungsart zugelassen ist, dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung transportiert werden. Dabei sind die in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte (10) oder (17) aufgeführten Anweisungen anzuwenden (siehe Absatz 7.3.1.1 ADR). Neue Anforderungen gelten für den Gefahrguttransport von Abfällen in loser Schüttung im Containersack.
Im Bereich Be- und Entladen wurden die Handhabungsvorschriften für den Gefahrguttransport konkretisiert, insbesondere die CV29 zur aufrechten Stellung von Versandstücken und die CV38 zum sicheren Umgang mit Containersäcken.

Besatzung und Ausstattung von Fahrzeugen für den Gefahrguttransport
Unter Abschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 des ASR 2025 aufgeführte Begleitpapiere für gefährliche Güter sind beim Straßentransport im Fahrerhaus der Beförderungseinheit mitzuführen (siehe 8.2.1. ADR).
In europäischen Staaten, die das multilaterale Abkommen M364 unterzeichnet haben, gelten bis Ende 2026 Übergangsfristen für die Aufbewahrung der Zulassungsbescheinigungen von Anhängern. Ab 2027 müssen diese wie die Begleitpapiere im Führerhaus verwahrt werden.
Schulung als Basis für die saubere betriebliche Umsetzung des ADR 2025
Mehr Informationen auch unter https://www.adr-2025.de/
Kluthe Magazin