Was ist die REACH-Verordnung
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Was ist die REACH-Verordnung?

Mit der REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006) haben das Europäische Parlament und der Rat ein umfangreiches Regelwerk zur Chemikaliensicherheit geschaffen. Als die EU-Chemikalienverordnung Anfang 2007 in Kraft trat, hat sie für große Aufregung in der Welt der Chemie gesorgt. Die Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen sind seitdem verpflichtet, deren Risiken zu bewerten, die REACH-Chemikalien registrieren zu lassen und detaillierte Informationen über ihre Eigenschaften preiszugeben. Es sind Zulassungen erforderlich und Beschränkungen möglich. Lesen Sie hier, wie das funktioniert und was es bedeutet, REACH-konform zu arbeiten.

Was ist die REACH-Verordnung Recht Gesetz
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Was ist REACH? – Definition und Erklärung

Die REACH-Verordnung ist die Europäische Chemikalienverordnung und gilt als eines der umfassendsten Regelwerke für den Umgang mit chemischen Stoffen weltweit. Der komplette Titel lautet: “Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der VO (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission” [1]. Die Buchstabenfolge, mit der das Regelwerk kurz bezeichnet wird, ergibt sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Begriffe:

R – Registration – Registrierung E – Evaluation – Bewertung A – Authorisation/Restriction – Zulassung/Beschränkung CH – Chemicals – Chemikalien

Die im Titel aufgeführten, aufgehobenen Richtlinien enthalten die bis dahin gültigen Regelungen für die Chemikaliensicherheit. Da EU-Richtlinien von jedem Staat einzeln in nationales Recht überführt werden, haben sich von Land zu Land Unterschiede bei der Handhabung chemischer Stoffe ergeben. Die REACH-Verordnung der EU ist im Gegensatz zu Richtlinien für alle Mitgliedsstaaten unmittelbar gültig. Die Chemie bekam einheitliche Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Gefahren, die von chemischen Stoffen ausgehen können. Das vereinfacht den freien Handel von REACH-Chemikalien in der Europäischen Union und stellt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicher. Das betrifft auch die Oberflächentechnik.

Welche Stoffe fallen unter die REACH-Verordnung?

Chemische Stoffe, von denen mindestens eine Tonne pro Kalenderjahr in der EU hergestellt oder in die EU importiert wird, müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA, European Chemicals Agency) registriert werden. Ausgenommen davon sind Substanzen, die gleichrangigen Gesetzen unterliegen (z. B. Lebens- und Futtermittel, Medikamente, radioaktive Stoffe). Hersteller und Importeure reichen für die Registrierung ein Registrierungsdossier ein, das umfangreiche Informationen zur Herkunft, Handhabung und Chemie des betreffenden Stoffes enthält.entlackung REACH Verordnung

Dazu gehören:

  • Identität des Herstellers oder Importeurs
  • genaue Identität des Stoffes
  • detaillierte Informationen zu Herstellung und Verwendung
  • Einstufung in Gefahrenklassen und -kategorien
  • Hinweise für die sichere Verwendung
  • Mengenbereich (1 bis 10 t/a, 10 bis 100 t/a,…)

Für Stoffe, von denen mehr als 10 t/a hergestellt oder importiert werden, sind weitere Informationen erforderlich. Das trifft besonders auf Gefahrstoffe zu, für die ausführliche Stoffsicherheitsbeurteilungen benötigt werden. Die ECHA sammelt alle Daten in Datenbanken. Vor der Registrierung einer REACH-Chemikalie prüft die Agentur, ob der betreffende Stoff schon registriert ist. Dann ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, die vorhandenen Daten zu nutzen. Enthalten die Daten Ergebnisse von Versuchen an Wirbeltieren, ist die Nutzung verpflichtend. Dadurch werden unnötige Tierversuche verhindert.

Wie erfolgt die Bewertung von REACH-Chemikalien?

Bei der Bewertung chemischer Stoffe gemäß der Chemikalienverordnung sind sowohl die Methoden, mit denen die einzelnen Tests erfolgen, als auch die Ergebnisse der Prüfungen von Bedeutung. Nur wenn die Prüfverfahren wissenschaftlichen Anforderungen standhalten, sind die Prüfergebnisse aussagefähig. Deshalb enthält die REACH-Verordnung Bestimmungen für die Bewertung der Dossiers und Kriterien für die Stoffbewertung. Das Ziel ist, gesicherte Informationen über schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei besorgniserregenden Stoffen und PBT-Stoffen, die langfristig in der Umwelt verbleiben (P=persistent), die sich in Lebewesen anreichern (B=bioakkumulierbar) und giftig (T=toxisch) sind. Besorgniserregend sind krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe (CMR – cancerogen, mutagen, reprotoxic). Der Anhang XIV zur REACH-Verordnung enthält eine Liste der Stoffe, die bereits als PBT oder CMR bewertet wurden. Diese Chemikalien dürfen nur hergestellt oder verwendet werden, nachdem sie für den vorgesehenen Zweck zugelassen wurden.

Wann werden PBT- oder CMR-Stoffe zugelassen?

Die Zulassung erfolgt durch die Europäische Kommission, wenn

  • nachgewiesen wurde, dass das Risiko für Menschen und Umwelt beherrscht wird
  • gezeigt wurde, dass keine alternativen Stoffe oder Technologien vorhanden sind
  • begründet wurde, dass der sozioökonomische Nutzen größer ist als die Risiken

Die Zulassung gilt nur für die juristische Person, der sie erteilt wurde. Sie ist außerdem an den vorgesehenen Verwendungszweck gebunden. An die Zulassung können Auflagen und Überwachungsregelungen geknüpft sein. Nach einer jeweils festgelegten Frist oder wenn neue Informationen verfügbar sind, überprüft die Europäische Kommission, ob die Voraussetzungen für die Zulassung noch vorhanden sind. Die Entwicklung alternativer Stoffe und Technologien stellt ein breites Aufgabenfeld für die REACH-Chemie dar.

Sauerstoff Sicherheitskennzeichen Gefahrenkennzeichen nach REACH und GHS
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Welche Beschränkungen sieht die EU-Chemikalienverordnung vor?

Wenn von Stoffen unannehmbare Risiken für Mensch und Umwelt ausgehen, unterliegen Herstellung oder Verwendung dieser Substanzen Beschränkungen. Der Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält eine Liste von Stoffen und Stoffgruppen, für die das zutrifft. Mögliche Beschränkungen reichen vom Verbot, Stoffe zu verwenden oder in Verkehr zu bringen, über maximale Konzentrationen eines Stoffes in Gemischen bis zum Verbot von bestimmten Verwendungszwecken.

Beispielsweise dürfen leicht brennbare und brandfördernde Gefahrstoffe nicht in Dekorationsgegenständen verwendet werden.

Viele Chemikalien dürfen nicht in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche enthalten sein. Vermutet ein Mitgliedsstaat oder die EU-Kommission, dass Beschränkungen für einen Stoff erforderlich sind, erhält die Europäische Chemikalienagentur einen entsprechenden Vorschlag. Dieser wird in einem konkret beschriebenen Verfahren geprüft. Ist die Vermutung berechtigt, werden der Stoff und die Beschränkung in die Liste aufgenommen. Die Änderung erfolgt durch eine entsprechende Verordnung.

Kennzeichnung von Gefarhstoffen mit Symbolen, nicht REACH konform
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Was bedeutet REACH-konform?

REACH-konform bedeutet, dass ein Unternehmen alle Anforderungen der Chemikalienverordnung erfüllt. Dazu gehört die vollständige Registrierung aller hergestellten oder importierten Stoffe, die Einhaltung von Beschränkungen und das Vorliegen erforderlicher Zulassungen. Für nachgeschaltete Anwender in der Industrie – etwa in der Oberflächentechnik – bedeutet REACH-konformes Arbeiten vor allem, dass sie nur registrierte Stoffe verwenden und die Vorgaben aus den Sicherheitsdatenblättern einhalten. Eng verwandt mit der REACH-Verordnung ist die RoHS-Richtlinie, die den Einsatz bestimmter Gefahrstoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt.

Wie werden sicherheitsrelevante Informationen in der Lieferkette weitergegeben?

Alle sicherheitsrelevanten Informationen zu einem chemischen Stoff, einem Gemisch aus chemischen Stoffen oder einem Erzeugnis, das chemische Stoffe freisetzen kann, werden in einem Sicherheitsdatenblatt zusammengefasst. Der Anhang II der REACH-Verordnung beschreibt die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter ausführlich. Danach sind die erforderlichen Informationen in 16 Abschnitte gegliedert. Die Angaben betreffen vor allem die Herkunft, Identität, Zusammensetzung und Verwendung, mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Hinweise zum sicheren Umgang sowie physikalische und chemische Eigenschaften.

einkauf-logistik

REACH, CLP und ADR: Wie hängen die Regelwerke zusammen?

Die REACH-Verordnung steht nicht isoliert, sondern ist eng mit anderen europäischen und internationalen Regelwerken verknüpft. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie basiert auf dem Globally Harmonized System (GHS), dem weltweit einheitlichen System zur Klassifizierung gefährlicher Stoffe. Die Einstufung eines Stoffes nach CLP bestimmt, welche Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) auf dem Etikett erscheinen müssen.

Diese Klassifizierung hat direkte Auswirkungen auf den Transport: Das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) regelt die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Wird ein Stoff nach REACH als CMR- oder PBT-Stoff eingestuft, hat dies Konsequenzen für Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation beim Transport. Zum 1. Januar 2025 sind umfangreiche ADR-Änderungen in Kraft getreten, die unter anderem neue UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551, 3552) einführen und die Vorschriften für batteriebetriebene Fahrzeuge neu ordnen [3]. Für Unternehmen in der Oberflächentechnik bedeutet das: Wer REACH-Chemikalien transportiert oder transportieren lässt, muss auch die aktuellen ADR-Vorschriften kennen.

REACH 2025: Aktuelle Änderungen im Anhang XVII

Ein konkretes Beispiel für die kontinuierliche Weiterentwicklung der Chemikalienverordnung ist die Verordnung (EU) 2025/660 vom 1. April 2025. Sie ergänzt Anhang XVII der REACH-Verordnung um neue Beschränkungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Ab dem 22. April 2026 dürfen Wurfscheiben aus Ton für das Sportschießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 0,005 Gewichtsprozent der Summe von 18 definierten PAK enthalten. Der Grenzwert orientiert sich an den Regeln des Internationalen Sportschützenverbands (ISSF).

Hintergrund der Beschränkung: PAK gelten aufgrund ihrer krebserzeugenden sowie persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) Eigenschaften als besonders besorgniserregend. Hochtemperaturkohlenteer (CTPHT), der als Bindemittel in Wurfscheiben verwendet wurde, ist bereits in Anhang XIV der REACH-Verordnung als zulassungspflichtiger Stoff aufgeführt. Die fortgesetzte Verwendung PAK-haltiger Wurfscheiben würde jährlich mindestens 270 Tonnen PAK in die Umwelt freisetzen. Die neue Beschränkung soll diese Emissionen um etwa 99 Prozent reduzieren [2]. Für die Oberflächentechnik ist dieses Beispiel relevant, weil es zeigt, wie konsequent die EU gegen PBT-Stoffe vorgeht – ein Trend, der auch andere Anwendungsbereiche betreffen kann.

Geplante REACH-Revision: Was kommt auf die Industrie zu?

Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einer umfassenden Überarbeitung der REACH-Verordnung, um den Schutz von Mensch und Umwelt weiter zu stärken und gleichzeitig Innovationen in der Chemie zu fördern. Im Fokus stehen dabei strengere Regeln für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen), Nanomaterialien und bestimmte Weichmacher. Auch die Grenzwerte für Polymere werden neu definiert.

Die Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) wurde 2025 erweitert – unter anderem um Decabromdiphenylethan (DBDPE). Diese Erweiterung zieht neue Mitteilungspflichten in der Lieferkette nach sich. Parallel dazu traten weitere Beschränkungen im Anhang XVII der Chemikalienverordnung in Kraft, beispielsweise für die Lösemittel DMAC und NEP – Stoffe, die auch in der Oberflächentechnik bei Entlackungsprozessen zum Einsatz kommen können. Für Lieferanten von Mikroplastik und mikroplastikhaltigen Gemischen gelten ab dem 17. Oktober 2025 erweiterte Informationspflichten. Bei biozidhaltigen Produkten müssen Verkäufer seit Januar 2025 neue Sachkundeanforderungen erfüllen.

Ein konkreter Gesetzesvorschlag für die große REACH-Revision wird bis Ende 2025 erwartet. Aufgrund des langwierigen EU-Gesetzgebungsverfahrens ist mit einem Inkrafttreten der umfassend überarbeiteten REACH-Verordnung jedoch realistischerweise nicht vor 2027 oder 2028 zu rechnen. Für Unternehmen in der Oberflächentechnik bedeutet dies: Die kommenden Jahre bringen tiefgreifende Veränderungen im Umgang mit REACH-Chemikalien, auf die es sich frühzeitig vorzubereiten gilt.

[1] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006R1907&from=DE

[2] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202500660

[3] DSLV Leitfaden ADR 2025, Bundesverband Spedition und Logistik e. V., August 2024

Über Chemische Werke Kluthe GmbH

Als Spezialist für Oberflächenbehandlung entwickeln und produzieren die Chemischen Werke Kluthe GmbH chemische Produkte sowie innovative Prozesslösungen für die Bereiche Forming & Protection, Metalworking & Cleaning, Pretreatment und Paint Shop. In diesen Geschäftsbereichen finden wir unsere Schwerpunkte und können so unseren Kunden als Spezialisten und Generalisten eine optimale Beratung gewährleisten.